Kommen bei einem Unfall im privaten Bereich andere Personen durch deine Schuld zu Schaden, dann bist du zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet. Gerade auf der Piste können sich auch schwerwiegende Unfälle mit weitreichenden Folgen für die Beteiligten ereignen: Schwere Verletzungen mit dauerhaften Invaliditätserscheinungen bis hin zum Tod können die Folge eines Zusammenstoßes sein. Eine Privathaftpflicht mit hohen Deckungssummen (ab 1,5 Mio. Euro aufwärts) springt in diesem Fall ein, um deine Schadenersatzpflicht gegenüber Dritten zu decken. Diese Sparte hast du meist im Rahmen einer Haushaltsversicherung abgedeckt.
Für dich selbst hast du am besten eine private Unfallversicherung abgeschlossen, die für deine Verletzungen eine Entschädigungszahlung leistet. Es zahlt sich dabei durchaus aus, jede Verletzung zu melden, da viele Versicherungen beispielsweise auch bei Knochenbruch eine Leistung als "Schmerzensgeld" vorsehen. Im Zweifelsfall ist es besser, du meldest einen Vorfall, bei dem du keine Leistung bekommst, als du verzichtest auf Meldung und damit eine mögliche Leistung.
Wenn der Unfall durch dein Verschulden zustande gekommen ist, so deckt die Kfz- Haftpflicht jedenfalls den Schaden deines Unfallgegners, auch wenn du dich grob fahrlässig verhalten haben solltest. Anders sieht es jedoch bei Schäden an deinem eigenen Fahrzeug aus. Bist du kaskoversichert, dann zahlt die Versicherung nur dann, wenn du dich den Witterungsbedingungen entsprechend verhalten hast. Dazu zählt, dass du mit Winterreifen unterwegs warst, deine Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen angepasst war und du dein Fahrzeug entsprechend für den Einsatz im Straßenverkehr bereit gemacht, d.h. Scheiben abgekratzt und von Schnee befreit hast. Nur wenn dir keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, deckt die Kaskoversicherung deinen Schaden ab.
Ist es bei dem Unfall zu einer Körperverletzung bei dir gekommen, solltest du dies auch einer möglicherweise vorhandenen privaten Unfallversicherung melden, da du hier unter Umständen einen Leistungsanspruch in Form einer Knochenbruchpauschale oder für Behandlungs- bzw. Pflegekosten hast. Auch bei bleibenden Beeinträchtigungen kann ein Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung entstehen.
In der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr bist du als Haus- bzw. Grundstückseigentümer zur Räumung des Gehsteiges entlang deines Grundstücks verpflichtet. Gibt es keinen Gehsteig, dann ist ein Streifen mit einem Meter Breite frei zu machen. Ist kein Pfad geräumt, dann haftest du, wenn sich ein Fußgänger auf dem ungeräumten Gehweg verletzt. Sollte dieser Fall eintreten, solltest du den Vorfall sofort deiner Eigenheimversicherung melden, da in dieser eine Haftpflichtversicherung für Grundstückseigentümer inkludiert ist.
Auch die Gefahr von abgehenden Dachlawinen musst du als Hausbesitzer beseitigen, da du sonst nicht nur für Personen- , sondern auch für Sachschäden, etwa an parkenden Autos, haftest. Einzige Ausnahme in allen Fällen: Lassen die Witterungsbedingungen eine Räumung nicht zu, dann bist du nicht zu einer ständigen Räumung verpflichtet.
Quelle: krone.at, 13.01.2011