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Streit um sofortige Kündigung nach Garantiewegfall

Zur Pensionsvorsorge hatte eine Anlegerin Anteile an einem Kapitalbeteiligungs-Unternehmen erworben und dazu sechs Prozent fixe Verzinsung pro Jahr vereinbart.

Drei Jahre später kündigte das Unternehmen die Einstellung der Garantieverzinsung an. Die Frau wollte fristlos kündigen, es kam zum Rechtsstreit. Das Landesgericht Linz entschied nun, dass die sofortige Kündigung zulässig war, weil sich die Geschäftsgrundlage wesentlich geändert habe. Das Urteil ist nichts rechtskräftig.

Ist die sofortige Aufkündigung lang laufender Verträge der Beteiligung als „stille Gesellschafter“ bei Wegfall einer vertraglich garantierten sechsprozentigen Verzinsung zulässig, wenn diese Verzinsung für den Vertragsabschluss durch den Anleger ausschlaggebend war?

Das ist der Kern eines Musterprozesses, den der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Konsumentenschutz-Ministeriums gegen die Linzer Imperial Kapitalbeteiligungs-GmbH & Co. KG führt.

Sechsprozentige Garantie

Für das Landesgericht Linz (Urteil 1 Cg 201/10i vom 12. April 2011) stellte sich der Fall folgendermaßen dar: Eine Konsumentin beteiligte sich 2006 als atypische stille Gesellschafterin an Imperial. Dabei wurde ihr eine gewinnunabhängige sechsprozentige Verzinsung der einbezahlten Anteile pro Jahr garantiert.

Diese fixe Verzinsung sei wesentliches Element dieses Finanzproduktes und ausschlaggebend für die Konsumentin gewesen, die Anteile zu erwerben. Ohne die garantierte sechsprozentige Verzinsung hätte die Konsumentin die Beteiligungen nicht erworben, „da sie dieses Finanzprodukt als langfristige Veranlagung, sozusagen als ihre private Pensionsvorsorge, veranlagen wollte“.

Im Jahr 2009, so das Gericht, teilte Imperial der Konsumentin mit, dass sie die sechsprozentige Verzinsung der geleisteten Einlage mit Bezug auf ein OGH-Urteil (2 Ob 225/07p) einstellen und Ausschüttungen nur mehr dann vornehmen werde, wenn diese vom Reingewinn der Gesellschaft abgedeckt sind. Seit 2001 habe das Unternehmen ausschließlich Verluste erwirtschaftet, heißt es im Text des Landesgerichts. Die Frau gab an, der Wert der Anteile habe sich seit dem Beitritt 2006 um mehr als die Hälfte verringert.

Die Konsumentin kündigte außerordentlich den Gesellschaftsvertrag, was Imperial ablehnte. Der Wegfall des sechsprozentigen Vorwegbezuges wegen eines OGH-Urteiles sei kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung, führte Imperial laut Urteil des Landesgerichts dazu an.

„Wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage“

Das Landesgericht Linz sah in der Beseitigung der garantierten Verzinsung jedoch eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage. Da die Gesellschaft seit 2001 ausschließlich Verluste verzeichnet habe, fehle das für den Vertragsabschluss ausschlaggebend gewesene Element der Sicherheit gänzlich. Somit sei ein wichtiger Grund gegeben, der zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Gesellschaftsvertrages berechtige.

Den Bezug auf das OGH-Urteil ließ das Landesgericht nicht gelten: „Auch wenn die Beklagte behauptet, dass keinerlei Grund für eine außerordentliche Kündigung vorgelegen habe, da der Wegfall des Vorwegbezuges wegen eines OGH-Urteils kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sei, da jeder mit einer sich ständig ändernden Judikatur des OGH rechnen müsse, kann dem nicht gefolgt werden, da ein Finanzprodukt regelmäßig genau wegen der zugesagten Verzinsung abgeschlossen wird, wie die Feststellungen bereits zeigten. Die fix zugesagte Verzinsung war ausschlaggebend dafür, dass sich N.N. für dieses Produkt entschieden hat.“

Imperial wehrt sich

„Es bleibt abzuwarten, ob Imperial gegen das Urteil des Landesgerichts Linz Berufung einlegt. Wir rechnen damit, dass sich letztlich auch der Oberste Gerichtshof mit dieser Frage beschäftigen wird. Die endgültige rechtliche Klärung ist daher abzuwarten“, sagt VKI-Juristin Christina von Kopp Ostrowski.

Dem dürfte wohl so sein. „Die Gesellschaft wird fristgerecht eine Berufung einbringen“, hält Dr. Wilhelm Widmann von der Rechtsabteilung bei Imperial gegenüber dem VersicherungsJournal fest. Eine Stellungnahme zum Urteil wollte das Unternehmen zwar nicht abgeben. „Entgegen dem Urteil und den Aussagen des VKI ist die Gesellschaft jedoch der Meinung, dass die Anwendung einer oberstgerichtlichen Entscheidung kein Grund für eine Kündigung mit sofortiger Wirksamkeit ist“, so Widmann.

Der VKI stellt das Urteil auf einer Webseite im Volltext zum Download zur Verfügung.

Quelle: versicherungsjournal.at, 5.5.2011

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